Umlage von Installationskosten bei Maßnahmen nach der Trinkwasserverordnung | Lindner, AnwZert MietR 23/2012 Anm. 2

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwasserVO) in der seit 01.11.2011 geltenden Fassung sieht wichtige neue Pflichten für die Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet, vor. In diesem Beitrag steht die Frage im Vordergrund, inwieweit Installationskosten für die bautechnisch erforderlichen Probenahmestellen auf den Mieter umgelegt werden können.

Lindner, AnwZert MietR 23/2012 Anm. 2

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwasserVO) in der seit 01.11.2011 geltenden Fassung sieht wichtige neue Pflichten für die Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet, vor. Unternehmer und Inhaber dieser Anlagen sind danach verpflichtet, erwärmtes Trinkwasser nach bestimmten Kriterien, vor allem auf Legionellenbefall, turnusmäßig untersuchen zu lassen (§ 14 Abs. 3 TrinkwasserVO). In diesem Beitrag steht die Frage im Vordergrund, inwieweit Installationskosten für die bautechnisch erforderlichen Probenahmestellen auf den Mieter umgelegt werden können.

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